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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
     

    1. Die nachfolgenden Bedingungen von styliQ (nachfolgend Vermieter) beschreiben die Geschäftsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter und gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
       

    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
       

    3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.
       

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  2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Allgemeinen
     

    1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
       

    2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Ausfüllen der Pflichtfelder in dem Bestellformular auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben und die vereinbarte Miete innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu entrichten.
       

    3. Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen der Produkte die für die styliQ – die smarte Stromanalyse eingesetzt werden etc. sind nur Beispielangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
       

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  3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
     

    1. Als Mitgegenstand gilt das in der Bestellung ausgewählte Set zur smarten Stromanalyse.
       

    2. Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen Zustand, mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung gehen die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes auf den Mieter über. Wird vereinbart, dass die Mietgegenstände durch den Vermieter gebracht werden, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Mieter über.
       

    3. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.
       

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  4. Reservierung und Vorbestellung
     

    1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
       

    2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen:
      50 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung nach dem 5. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt.
      Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff. 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.

       

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  5. Inbetriebnahme und Nutzung
     

    1. Der Mieter ist für die bestimmungsgemäße Nutzung des Mietgegenstandes verantwortlich. Die notwendigen Schritte zur Inbetriebnahme und Nutzung sind in der dem Mietgegenstand beiliegenden Bedienungsanleitung beschrieben.
       

    2. Die in der Bedienungsanleitung verwendeten Abbildungen und Visualisierungen sind beispielhaft. Abweichungen zwischen den Abbildungen und dem Mietgegenstand stellen keinen Mangel dar.
       

    3. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass der Mietzeitraum nicht mit dem Messzeitraum der smarten Stromanalyse übereinstimmt. Der tatsächliche Messzeitraum ergibt sich durch die Inbetriebnahme des Mietgegenstands und durch das Ein- und Ausschalten der Messeinrichtung.
       

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  6. Mängel des Mietgegenstandes
     

    1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgrund Fehler oder Ausfall des Mietgegenstandes aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
       

    2. Fehlende Funktionsfähigkeit, die auf Fehler des Mieters bei der Inbetriebnahme zurückzuführen ist, stellt keinen Mangel dar.
       

    3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme u.a. auf Vollständigkeit (z.B. Anzahl der Messpunkte) zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.
       

    4. Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.
       

    5. Zeigt sich während der Mietzeit ein berechtigter Mangel, so ist dieser spätestens direkt bei der Rückgabe schriftlich und/oder mündlich dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
       

    6. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes oder Teile davon kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
       

    7. Die Rückvergütung beim Ausfall von Messpunkten ist im Bestellformular hinterlegt. Die notwendigen Angaben erfolgen bei der Rückgabe des Mietgegenstandes.
       

    8. Ein Mangel des Mietobjekts oder der Ausfall von einzelnen Messpunkten berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.
       

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  7. Haftungsbegrenzung des Vermieters
     

    1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
       

    2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 6/§ 7 entsprechend.
       

    3. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 7, Ziff. 1 grundsätzlich einstand pflichtig wäre.
       


     

  8. Mietpreis, Zahlung
     

    1. Der Mietzins ist in dem Bestellformular ersichtlich und nach der Rückgabe in bar oder per erfolgter Gutschrift auf dem Firmenkonto (nach Überweisung) ohne Abzug zahlbar.
       

    2. Mögliche Rückerstattungen infolge von berechtigten Mängeln werden bei der Rückgabe des Mietgegenstandes ermittelt und mit dem zu zahlenden Mietzins verrechnet.
       

    3. Der Mieter ist für die Zahlung der im Bestellformular nach der Rückgabe festgehaltenen Bedingungen zu Verzug oder Beschädigungen des Mietgegenstandes verpflichtet.
       

    4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
       

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  9. Mieterpflichten
     

    1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,
       
      A. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln.
       
      B. eine sachgerechte Pflege und Reinigung des Mietgegenstandes vorzunehmen. Die Verwendung von Wasser und flüssigen Reinigungsmittel ist dazu nicht erlaubt.

       

    2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Die Beschädigung des Mietgegenstandes wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes festgehalten und entsprechend den Angaben im Bestellformular berechnet.
       

    3. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte nicht gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.
       

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  10. Rückgabe des Mietgegenstandes
     

    1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einem Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise das dieser ausschließlichen Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der § 9 sinngemäß.
       

    2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Standort des Vermieters oder eines Subunternehmens, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
       

    3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand sauber und verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Verpackung oder Reinigung kann dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt werden.
       

    4. Die Rücklieferung hat entweder zu dem vereinbarten Termin oder während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch ein Werktag für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.
       

    5. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters kontrolliert. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Verschmutzung/Verunreinigung, Beschädigung oder falsche Verpackung festgestellt wird, ist die Kontrolle des Vermieters oder den Drittvermieter verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
       

    6. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. Die Entschädigung ist wird entsprechend den Bedingungen in dem Bestellformular festgesetzt und ist vom Mieter zu zahlen. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu § 12 dieser Geschäftsbedingungen.
       

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  11. Weitere Pflichten des Mieters
     

    1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Der Mieter hat für, aus dieser Vertragsverletzung, folgenden Schaden einzustehen.
       

    2. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftliche durch Brief oder mittels E-Mail Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
      Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.

       

    3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
       

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  12. Schaden und Verlust
     

    1. Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens bei der Rückgabe des Mietgegenstands dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
       

    2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens bei der Rückgabe des Mietgegenstands den Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen.
      Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.

       

    3. Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung.
       

    4. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden entsprechend den Angaben im Bestellformular zu ersetzen.
       

    5. Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins entsprechend den Angaben im Bestellformular zu zahlen.
       

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  13. Haftung des Mieters
     

    1. Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl des Mietgegenstandes.
       

    2. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seine Nutzung schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes. Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, überlässt. Der kann sich nicht auf ein Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen.
      Weiter haftet der Mieter – soweit nachweisbar – für etwaige dem Vermieter entstehenden Mietausfälle. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten.

       

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  14. Kündigung
     

    1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis Pflichten verletzt.
       

    2. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes grundsätzlich nicht möglich ist.
       

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  15. Fälligkeit, Zahlung, Verzug
     

    1. Die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen zzgl. der jeweils geltenden MwSt. erfolgt durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung fällig und entsprechend der Vereinbarung im Bestellformular zahlbar.
       

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  16. Gerichtsstand
     

    1. Gerichtsstand ist Zweibrücken
       

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  17. Salvatorische Klausel
     

    1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
       

    2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
       

    3. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden dadurch die übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall untereinander etwas ungültige Bestimmungen dergestalt durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, dass der beabsichtigte Vertragszweck dadurch erreicht wird; gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

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